Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. führt auf, was sich 2023 für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert.

Die Energiekrise ist bei den Änderungen für 2023 das bestimmende Thema. So gehört die Entlastung bei den Gas- und Stromkosten zu den wichtigsten Neuerungen für die Menschen in Deutschland. Zudem werden Solaranlagen auf Dächern privater Häuser stärker gefördert und die CO2-Abgabe wird auch auf Vermietende umgelegt. Es gibt deutlich mehr Wohngeld und das Bürgergeld hat zum Jahreswechsel Hartz IV abgelöst. Caterer, Lieferdienste und Restaurants sind verpflichtet, ebenfalls Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Und im Sommer soll der erste Teil des neuen Tierwohllabels für in Deutschland produziertes Schweinefleisch starten.

Verbraucherzentrale 2023

Energie und Umwelt

Entlastung durch Strom- und Gaspreisbremsen

Im Zuge der Energiekrise sorgen die Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme 2023 für finanzielle Entlastung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die
Preisbremsen werden nach aktuellem Stand ab März 2023 und bis Ende April 2024 bestehen. Sie gelten allerdings bereits rückwirkend für die Monate Januar und Februar, der Entlastungsbetrag wird dann im März erstattet. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum ein gedeckelter Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde gelten. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Fernwärme sollen 9,5 Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten. Für den darüber liegenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen.

Um Verbrauchende möglichst schnell zu entlasten, wurde zudem eine Soforthilfe für Dezember 2022 beschlossen. Sie gilt für die Gas- sowie Fernwärmekundschaft und mit ihr entfällt die Pflicht, im Dezember die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Bereits gezahlte Beträge müssen Energieversorger in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Mieterinnen und Mieter erhalten die Soforthilfe in der Regel erst mit der Betriebskostenabrechnung im Jahr 2023 über die Vermietenden. Wenn jedoch in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung stattgefunden hat, können Mietende auf eigenen Wunsch bereits vor der jährlichen Abrechnung einen Teil zurückerhalten.

erneuerbare Energien

Foto © Thomas Richter via unsplash.com

Auch die Preise anderer Heizmittel (zum Beispiel Öl und Holzpellets) sind gestiegen. Personen, die hier finanziell stark überfordert sind, sollen entlastet werden, allerdings nur in Form eines Härtefallfonds. Bereits seit Oktober 2022 wird zur Kostenerleichterung eine geringere Mehrwertsteuer auf Erdgaslieferungen, Fernwärme und Flüssiggas erhoben. Der Steuersatz wurde wegen der Energiekrise vorübergehend von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung soll bis Ende März 2024 gelten.

Private Solar-Anlagen werden attraktiver

Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bringt für typische Photovoltaik-Hausanlagen (PV) zwischen drei und 20 Kilowatt Leistung (kWp) viele Neuerungen und bürokratische Erleichterungen. Zusätzlich werden ab 2023 PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp voraussichtlich von der Einkommenssteuer befreit, bislang galt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 kWp. Zudem soll für den Kauf einer PV-Anlage ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr berechnet werden, die Anlagen werden für Verbrauchende damit 19 Prozent günstiger.

Solarenergie

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Die Vorgabe, dass nur maximal 70 Prozent der Nennleistung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden dürfen, entfällt seit 1. Januar 2023 für neue Solaranlagen mit einer Leistung bis 25 kWp komplett. Mit der EEG-Neufassung werden erstmals auch PV-Anlagen gefördert, die nicht auf dem Dach angebracht werden, sondern beispielsweise auf der Garage oder im Garten. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis darüber, dass das Hausdach für eine entsprechende Anlage ungeeignet ist. Details zu dieser Neuregelung stehen aber noch aus.

Eine größere Änderung im EEG betrifft die Unterscheidung zwischen PV-Anlagen im Teil- und Voll-Einspeisebetrieb: Für Solaranlagen, die seit dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen sind, gibt es höhere Einspeisevergütungssätze. Ist die PV-Anlage bis 10 kWp groß, erhalten Betreibende bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh.

Teileinspeisung bedeutet, dass ein Teil des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch genutzt wird. Betreibende von Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp erhalten ebenfalls 8,2 Cent pro kWh auf die ersten zehn kWp. Für den Anlagenanteil ab 10 kWp gibt es 7,1 Cent pro kWp bei Teileinspeisung und 10,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung. Weiterhin ist es 2023 schneller möglich, gleich zwei PV-Anlagen auf ein- und demselben Dach zu installieren, um Volleinspeisung
und eine andere Anlage zur Teileinspeisung zu realisieren. Für typische Kleinanlagen wird das aber voraussichtlich nicht sinnvoll sein.

Vermietende müssen sich an der CO2-Abgabe beteiligen

Bisher übernahmen Mieterinnen und Mieter die Kosten der CO2-Abgabe alleine. Seit 2021 stellt die staatliche Regelung die klimaschädlichen Treibhausgas-Emissionen durch fossile Energieträger wie Öl und Gas in Rechnung – also auch das Beheizen privater Wohnungen mit Erdgas oder Öl. Haus- und Wohnungsbesitzende mussten sich bislang nicht an der CO2-Abgabe beteiligen.

Miete

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Bei der Neuregelung der Abgabe wird nun seit 1. Januar 2023 folgendes Stufenmodell zum Tragen kommen: Je weniger klimafreundlich die Immobilie ist, desto höher fällt der von den Vermietenden zu zahlende Geldbetrag aus. Die Verbraucherzentrale NRW sieht die Neuregelung als Signal an Vermietende, Geld in energetische Sanierungen zu investieren, um ihren Teil zur Senkung der Energiekosten und der damit verbundenen CO2-Abgabe beizutragen. Aktuell ist die Abgabe auf 30 Euro pro Tonne CO2 festgelegt, die durch die Emission von Brennstoffen wie Öl und Erdgas entsteht. Bis 2025 ist eine schrittweise Anhebung auf 55 Euro pro Tonne vorgesehen.

Neu ist ebenfalls, dass ab 2023 auch Immobilien, die Fernwärme als Heizmittel nutzen, unter die CO2-Abgabe fallen. Bei Fernwärme wird die Abgabe allerdings besonders ermittelt, weil sich der Preis des CO2 nach dem europäischen Emissionshandelssystem richtet und außerdem der Anteil von Öl und Gas an der Fernwärmeerzeugung eine Rolle spielt. Die entsprechenden Angaben muss der Energieversorger nun künftig in der Heizkostenabrechnung machen, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehen können, wie die CO2-Kosten jeweils aufgeteilt werden.

Deutschlandticket für den Nahverkehr

Anfang 2023 soll das bundesweite Deutschlandticket eingeführt werden. Für 49 Euro pro Monat können damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs genutzt werden. Das Deutschlandticket ist ein wichtiger Schritt zu einer nachhaltigen Mobilitätswende, so die Verbraucherzentrale NRW, auch wenn das Ticket für den Preis vorwiegend für Berufspendler oder Reisende interessant ist, die auf längeren Strecken unterwegs sind.

ÖPNV

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Das Ticket soll als monatlich kündbares Abo angeboten werden. Anders als das 9-Euro-Ticket soll es das Deutschlandticket nur in elektronischer Form geben, also entweder als digitales Ticket auf dem Smartphone oder als Chipkarte. Wer bereits ein regionales oder lokales Abo-Ticket besitzt und zum Deutschlandticket wechseln möchte, wird nach Aussage der Verkehrsverbünde rechtzeitig über entsprechende Möglichkeiten informiert.

Umweltbonus für E-Autos sinkt

Möchten sich Verbrauchende statt eines PKWs mit Verbrennungsmotor ein Fahrzeug mit alternativem Antrieb kaufen, stehen sie zunächst vor höheren Anschaffungskosten. Staatliche Förderanreize wie der Umweltbonus können bei der Kaufentscheidung helfen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt bei batteriebetriebenen Pkw und Fahrzeugen mit Brennstoffzellen-Antrieb:

Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro erhalten eine geringere staatliche Förderprämie von 4.500 Euro. Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro einen reduzierten Umweltbonus von 3.000 Euro. Dies gilt ab dann nur noch für rein elektrisch betriebene Pkw. Für Plug-In-Hybridfahrzeuge entfällt die Förderung über den Umweltbonus gänzlich.

E Auto

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Die Neuregelung des Umweltbonus kann bei interessierten Verbrauchenden für Unsicherheit sorgen. Hintergrund ist, dass die Förderung weiterhin erst nach dem Erstzulassungstag des Fahrzeuges beantragt werden kann. Bei derzeitigen Lieferzeiten von zum Teil über zwölf Monaten rät die Verbraucherzentrale NRW daher Kaufinteressierten, sich frühzeitig über Liefer- und Verfügbarkeiten möglicher Fahrzeugmodelle zu informieren. Denn nur dann kann der Umweltbonus für das Jahr 2023 ausgezahlt werden.

Eine Abschaffung im Jahr 2024 ist derzeit zwar nicht geplant, jedoch sollen sich die Fördersätze zum kommenden Jahreswechsel erneut verringern – auf dann nur noch 3.000 Euro für Fahrzeuge bis 45.000 Euro Nettolistenpreis. Empfehlenswert ist es daher, bei einem Verkaufsgespräch danach zu fragen, ob man vom Vertrag zurücktreten kann, falls das entsprechende Fahrzeugmodell zum Jahresende 2023 nicht lieferbar sein sollte.

Tierhaltungskennzeichnung für Schweinefleisch

Im Sommer 2023 soll das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft treten. Damit soll zunächst für frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch aus deutscher Herstellung ersichtlich sein, wie die Tiere gehalten wurden. Importierte Produkte fallen nicht darunter.

Schweinehaltung

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Es gibt fünf Haltungskategorien: Stall, Stall + Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Später soll die Kennzeichnungspflicht für Geflügel und Rindfleisch folgen, ebenso eine Erweiterung auf in der Gastronomie verwendetes Fleisch sowie verarbeitete Produkte.

Da zunächst nur unverarbeitetes Fleisch im Handel gekennzeichnet wird, bleiben Außer-Haus-Verpflegung und Fleisch- und Wurstwaren außen vor – und damit der deutlich größere Teil des deutschen Schweinefleischabsatzes. Vor allem wird die Tiergesundheit von der Aufzucht bis zur Schlachtung nicht berücksichtigt. Die Kontrollen sind ebenfalls unzureichend, denn es soll weder Eingangskontrollen noch regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfungen der Tierhaltungsbetriebe geben. Stattdessen wird die Kontrolle auf die amtliche Überwachung durch die Bundesländer delegiert – die ohnehin überlastet ist.

Mehrwegpflicht in der Gastronomie beim Essen to go

770 Tonnen Verpackungsmüll entstehen in Deutschland täglich durch Einwegbehältnisse für Takeaway-Angebote. Das hat sich mit dem 1. Januar 2023
geändert: Restaurants, Lieferdienste und Caterer sind nun durch eine Neuregelung im Verpackungsgesetz verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten.

To Go Becher

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Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe – etwa Bäckereien oder Imbisse – mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie müssen jedoch mitgebrachte Gefäße der Kundschaft akzeptieren sowie Speisen und Getränke für den to go-Verzehr auf Wunsch abfüllen. Auf diese Möglichkeit müssen sie deutlich hinweisen.

Die gesetzlichen Vorgaben beziehen sich nur auf Kunststoffverpackungen. Alle anderen Einwegalternativen wie Pizzakartons oder Aluschalen bleiben erlaubt. Wichtig ist, das Verbrauchende das Mehrwegangebot nachfragen und nutzen!

Gesundheit

Zusatzbeitrag der Krankenkasse steigt

Der Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, kann erhöht werden. In diesem Fall haben gesetzlich Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Erhöhte eine Kasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar, können Versicherte bis Ende Januar kündigen und eine neue Kasse wählen.

Die Kündigung und die Wechselmodalitäten werden von der neu gewählten Krankenkasse übernommen. Mit der Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse ist man dort aber noch nicht direkt Mitglied. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Bis zum endgültigen Wechsel muss der erhöhte Beitrag gezahlt werden.

Krankenwagen

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Wichtig: Bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages gilt bis Mitte 2023 eine Ausnahmeregelung, um die Krankenkassen finanziell zu entlasten. Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr schriftlich, wie sonst, per Brief über die Beitragserhöhung informieren. Es reicht aus, wenn die Information zum Beispiel auf der Internetseite der Krankenkasse oder in der Mitgliederzeitschrift erfolgt.

Gesetzlich Versicherte sollten dort daher gut verfolgen, ob die eigene Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Alle Zusatzbeiträge kann man zudem auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen vergleichen. Möchte man in eine andere Kasse wechseln, sollte man sich aber nicht nur an den Kosten orientieren, sondern auch die Unterschiede in den Zusatzleistungen vergleichen.

Neue Beitragsbemessungsgrenze für 2023

Die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 sind wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 58.050 Euro/Jahr auf nun 59.850 Euro/Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen von Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Auch die Versicherungspflichtgrenze, das heißt die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2023 an. Lag sie 2022 bei 64.350 Euro im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch elektronisch

Mit 2023 hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem gelben Papier bei Krankschreibungen ausgedient. Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2023 bei den Krankenkassen die Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden abrufen. Arbeitnehmende müssen von da an keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Sie müssen aber weiterhin ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit melden.

Arztpraxen übermitteln die Krankschreibung für die Krankenkasse direkt und digital an die Krankenkassen. Erkrankte erhalten weiterhin die Papierausfertigung
für ihre Unterlagen. Krankenhäuser nehmen ebenfalls an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit Ärztinnen und Ärzte im Ausland sowie Reha-Einrichtungen, Physio- und Psychotherapiepraxen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt zudem nicht für Privatversicherte.

Laptop

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Neue Funktionen in der elektronischen Patientenakte

Bereits seit dem 1. Januar 2021 stellen Krankenkassen Versicherten auf Anforderung eine elektronische Patientenakte zur Verfügung. Die ePA ist die persönliche Gesundheitsakte von gesetzlich versicherten Personen, in die sie sowohl eigene medizinische Unterlagen, die sie bereits zu Hause abgelegt haben, einspeichern sowie ärztliche Behandlungsunterlagen durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte hochladen lassen können. Seit 2022 können Patientinnen und Patienten einzelne Dokumente ausschließlich bestimmten Praxen zuweisen, Vertretende bestimmen, die die Akte für sie verwalten, die elektronische Patientenakte beim Krankenkassenwechsel mitnehmen oder digital auf Impfpass, Zahnbonusheft, Mutterpass oder Kinderuntersuchungsheft zugreifen.

Zum Jahreswechsel kamen noch weitere Funktionen hinzu. Mit der persönlichen ePA können dann zum Beispiel Krankenhaus-Entlassungsbriefe, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Pflegeüberleitungsbögen oder Laborwerte verwaltet werden. Daten aus sogenannten Apps auf Rezept können ebenso in
der ePA gespeichert werden. Zudem dürfen Daten pseudonymisiert für Forschungszwecke freigegeben werden. Beschlossen wurde zudem, dass eine sogenannte Opt-Out-Lösung für die elektronische Patientenakte geprüft werden soll. Damit könnte die ePA für alle Versicherten zukünftig automatisch eingerichtet werden. Wer das nicht möchte, müsste dann aktiv widersprechen.

Als Ehepaar füreinander in Gesundheitsfragen entscheiden

Seit 1. Januar 2023 können Ehepartner für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum von sechs Monaten füreinander in Gesundheitsfragen entscheiden, wenn einer seine eigenen Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selber regeln kann. Der Beginn dieses Zeitraums muss vom behandelnden Arzt bestätigt werden. Für diese Zeit ist der Arzt von der Schweigepflicht entbunden.

Paar alt

Foto © Kevin Grieve via unsplash.com

Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel, wenn die Ehegatten getrennt leben, dann können sie dieses Vertretungsrecht nicht in Anspruch nehmen. Grundsätzlich bleibt es aber dabei: Bei volljährigen Menschen können andere nur entscheiden, wenn sie dazu bevollmächtigt sind oder Betreuende sind.

Finanzen

Gas- und Kernenergie bei der Geldanlage

Auf dem geplanten Weg zur Klimaneutralität gibt es seit dem 1. Januar 2023 weitere Regelungen bei der Taxonomie. Seit diesem Zeitpunkt werden in dem Klassifizierungssystem der EU bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten in der EU als nachhaltig eingestuft. Neue Offenlegungspflichten sorgen hier aber für mehr Transparenz. Anlegende können dann vor der Geldanlage leichter erkennen, ob und wie beide Energiequellen enthalten sind. Wer Gas- und Kernenergie ablehnt, kann so von der Investition Abstand nehmen.

Finanzanlage

Foto © Carlos Muza via unsplash.com

Höhere Beiträge bei Gebäudeversicherung zu erwarten

Die Beiträge für Wohngebäudeversicherungen werden voraussichtlich in diesem Jahr fühlbar ansteigen. Auslöser ist zum einen die Flutkatastrophe im Sommer 2021 mit den daraus resultierenden Regulierungskosten der Versicherer. Rund 91 000 versicherte Wohngebäude wurden beschädigt oder zerstört. Zum anderen belastet die Rekordinflation die Versicherer, da bei Reparaturen die Handwerks-, Material- und Baukosten steigen. Zusätzlicher Preissteigerungsfaktor: Auch die Rückversicherer, bei denen sich Versicherungsunternehmen selber absichern, werden mit Verweis auf die hohe Inflation und zunehmende Risiken durch Naturkatastrophen, geopolitische Krisen oder Cyberattacken künftig höhere Beiträge
verlangen.

„Betroffene sollten ihren Beitrag für die Gebäudeversicherung im Blick halten und können – nach einem Bedingungs- und Beitragsvergleich – den Anbieter wechseln“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. „Sollte es Kredite geben, die über das Grundbuch des Hauses abgesichert sind, sollte ein Versicherungswechsel aber mit langer Vorlaufzeit erfolgen. Denn die Gläubiger solcher Kredite müssen der Kündigung des bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages zustimmen.

Viele Kfz-Versicherungen werden teurer

Hier spielen die großen Hagelschäden vor allem an Kraftfahrzeugen im Juni 2021 eine entscheidende Rolle, aber auch die hohe Inflation der vergangenen Monate, durch die die Kosten für Schadensregulierungen ansteigen. Hinzu kommt eine Einstufung in teurere Regionalklassen bei 10,1 Millionen Kraftfahrzeugen Regionalklassen spiegeln die Schadensbilanzen von Regionen im Haftpflicht- und Kaskobereich wider. Je mehr Schäden verursacht wurden, desto teuer wird es für den Einzelnen zukünftig in diesen Regionen.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW lohnt es sich, regelmäßig Tarife zu vergleichen: „Wenn der Versicherungsbeitrag steigt und erfährt man dies erst im Dezember, gibt es ein Sonderkündigungsrecht.“ Regulär müssen die meisten Verträge jedoch bis zum 30. November des Jahres gekündigt werden (Eingang bei der Versicherung), nämlich wenn die Versicherungslaufzeit dem Kalenderjahr entspricht.

Auto Miniatur

Foto © Gustavo S via unsplash.com

Soziales

Neues Bürgergeld statt Hartz IV

Seit 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld die bisherige Grundsicherung. Die Freibeträge auf Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro steigen auf 30 Prozent, um den Anreiz, eine Tätigkeit aufzunehmen, zu erhöhen. Zudem wurde ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro bei Aufnahme von abschlussbezogenen Weiterbildungen eingeführt.

Nachdem die Gesetzesvorlage im Bundesrat keine Mehrheit gefunden hatte, einigten sich Regierung und Opposition auf einen Vermögensfreibetrag von 40.000 Euro für einen Single und 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt sowie auf die Beibehaltung der Sanktionsmöglichkeiten bei Fehlverhalten ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs.

Geldhäufchen

Foto © Marcel Strauss via unsplash.com

Mehr Wohngeld für mehr Menschen

Das Wohngeld wurde zum 1. Januar 2023 deutlich erhöht, und zwar um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat. Die konkrete Summe hängt von Einkommen, Miete, Wohnort ab und ist individuell sehr unterschiedlich.

Ausgeweitet wird zudem der Kreis der Berechtigten. Es soll etwa zwei Millionen Menschen zugutekommen statt bisher rund 600 000. Vorgesehen ist, dass eine Heizkostenkomponente die stark gestiegenen Heizkosten berücksichtigt. Zudem soll es einen Zuschuss geben, der Mieterhöhungen, die in Folge von energetischen Sanierungen erfolgt sind, ausgleicht.

Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags

Zum 1. Juli 2023 wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig angepasst. Schuldnerinnen und Schuldner können mit einer deutlichen Erhöhung des Freibetrags rechnen. Die genaue Höhe wird im April 2023 bekannt gegeben. Erhöht werden sowohl die pfandfreien Grund- als auch die Mehrbeträge, zum Beispiel für Unterhaltspflichten. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.

Sparschwein

Foto © Fabian Blank via unsplash.com

Verbraucherrecht

EU-Verbandsklage: Neues starkes Mittel für mehr Verbraucherschutz

Im Jahr 2018 wurde in Deutschland die Musterfeststellungsklage eingeführt. Sie ermöglicht, dass Einrichtungen wie die Verbraucherzentralen zentrale Rechts- und Tatsachenfragen in einem Gerichtsverfahren klären lassen, die viele Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam betreffen. Die konkreten Ansprüche eines jeden Einzelnen müssen die Betroffenen im Nachgang jedoch selbst vor Gericht einklagen – solange kein Vergleich erzielt wurde.

Mit der neuen EU-Verbandsklage wird das anders. Mit dieser neuen Sammelklage können Verbraucherverbände direkt Schadensersatz oder zum Beispiel Rückzahlungsansprüche an Verbrauchende einklagen, ohne dass diese noch einmal selbst vor Gericht ziehen müssen. Sammelklagen könnten zum Beispiel bei unzulässigen Preiserhöhungen eines Energieanbieters oder falsch erhobenen Sparzinsen bei einer Bank eingesetzt werden. Die neue Regelung soll am 25.06.2023 in Kraft treten.

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